Bürgerliches Gesetzbuch < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 18:04 Di 01.03.2011 | Autor: | nicom88 |
Hallo, bei dem § 164 III BGB.
Das erste Tatbestandsmerkmal; die Willenserklärung.
Muss dass eine eigene Willenserklärung sein, also die des Vertreters oder kann es sich dabei um irgendeine Willenserklärung handeln.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Liebe Grüße
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 07:28 Mi 02.03.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicome,
> Hallo, bei dem § 164 III BGB.
> Das erste Tatbestandsmerkmal; die Willenserklärung.
> Muss dass eine eigene Willenserklärung sein, also die des
> Vertreters oder kann es sich dabei um irgendeine
> Willenserklärung handeln.
>
"Die Stellvertretung bezieht sich auf die Abgabe (aktive Vertretung; § 164 Abs. 1 BGB) oder die Entgegennahme (passive Vertretung, § 164 Abs. 3 BGB). von Willenserklärungen.
Unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt die Willenserklärung des Stellvertreters für und gegen den Vertretenen. Das bedeutet, dass bei einer wirksamen Vertretung die nach dem Inhalt der Erklärung gewollten Rechtsform direkt in der Person des Vertretenen eintreten. Aus dem geschlossenen Vertrag wird also grundsätzlich der Hintermann berechtigt und verpflichtet, nicht der handelnde Vertreter.
Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Das heißt, dass nur derjenige Vertreter ist, dem ein eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt ist oder zumindest nach außen eingeräumt zu sein scheint."
Quelle: Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Band 2; Bayerische Verwaltungsschule
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|