Irrtum/ Analogie < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:53 Mi 27.04.2011 | Autor: | nicom88 |
Heyho, helft ihr mir bei 2 kurzen Fragen?
1. wenn jemand objektiv etwas sagt, was er subjektiv nicht sagen wollte... ist das jetzt ein Inhalts- oder ein Erklärungsirrtum nach § 119? Ich bin der Meinung, dass diese Umschreibung für beides passt...
2. ist § 851 ein Rückschluss oder eine Analogie zu § 1006?
Vielen Dank für eure Mühe!
Liebe Grüße
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(Antwort) fertig | Datum: | 04:02 Do 28.04.2011 | Autor: | Josef |
Hallo,
„Bei allen Irrtumsarten ist die Ursächlichkeit, die in § 119 Abs. 1 BGB beschreiben ist, Grundvoraussetzung. Angefochten kann also wirksam nur werden, wenn anzunehmen ist, dass die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage (subjektives Moment) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektives Moment) nicht abgegeben worden wäre.
Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB („Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war ..“). Der Erklärende erklärt beim Inhaltsirrtum zwar das, was er erklären will, er irrt sich jedoch über die rechtliche Bedeutung oder Tragweite des Erklärten.
Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB („Wer … eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte …“). Hier erklärt der Erklärende nicht, was er eigentlich zum Ausdruck bringen wollte, sondern verschreibt, verspricht oder vergreift sich.“
Quelle: Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Bayerische Verwaltungsschule
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:00 Do 28.04.2011 | Autor: | nicom88 |
Hey, vielen Dank, aber das wusste ich schon vorher.
Mir geht es explizit nur um meine Formulierung und zu welchem der beiden Irrtümer sie passt.
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:48 Fr 29.04.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
> Hey, vielen Dank, aber das wusste ich schon vorher.
> Mir geht es explizit nur um meine Formulierung und zu
> welchem der beiden Irrtümer sie passt.
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende weiß was er erklärt hat aber dessen Inhalt verkannt hat.
Hierbei geht das subjektiv erklärte und das objektiv gewollte auseinander.
> 1. wenn jemand objektiv etwas sagt, was er subjektiv nicht sagen wollte... >ist das jetzt ein Inhalts- oder ein Erklärungsirrtum nach § 119? Ich bin der >Meinung, dass diese Umschreibung für beides passt...
Trifft m.E. in beiden Fällen nicht zu. Geht m.E. schon in Richtung Täuschung.
Erklärungsirrtum = Hier erklärt der Erklärende nicht, was er eigentlich zum Ausdruck bringen wollte (Kenntnis der Sachlage; subjektiv), sondern verschreibt, verspricht oder vergreift sich (eine Ansicht; objektiv)
Inhaltsirrtum = Der Erklärende sagt das, was er sagen will (subjektiv), irrt sich jedoch über die rechtlichte Bedeutung (objektiv).
subjektiv gesagtes = Kenntnis der Sachlage; von der eigenen, persönlichen Meinung od. Erfahrung bestimmt
objektiv gesagtes = Würdigung des Sachverhaltes; eine Ansicht, ein Standpunkt
Was meinst du dazu?
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:53 Do 28.04.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
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> 2. ist § 851 ein Rückschluss oder eine Analogie zu §
> 1006?
"Leistet der Schädiger dem Besitzer Schadenersatz, wird er nach § 851 BGB frei, ohne dass § 1006 BGB eine Rolle spielt."
"Nach § 1006 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer ist."
Viele Grüße
Josef
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(Frage) überfällig | Datum: | 19:01 Do 28.04.2011 | Autor: | nicom88 |
Mir geht es hier ums übergeordnete Prinzip. Ist meine Aussage dann richtig?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:20 Sa 30.04.2011 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:03 So 01.05.2011 | Autor: | nicom88 |
Bin weiterhin an einer Frage interessiert! Danke :)
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:30 Di 17.05.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
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> 2. ist § 851 ein Rückschluss oder eine Analogie zu §
> 1006?
>
Eine fundierte Fundstelle habe ich hierzu nicht gefunden.
Hier helfen wohl die allgemeinen Grundsätze der Auslegungsmethoden weiter.
Eine Gesetzeslücke kann durch Analogie oder durch einen Umkehrschluss ausgefüllt werden.
Bei der Rechtsanalogie wird aus mehreren Rechtsnormen ein Grundgedanke abgeleitet und auf ähnliche, vom Normgeber nicht geregelte Fälle erstreckt.
Analogie bedeutet ja: Entsprechend, Ähnlichkeit, Gleichheit von Verhältnissen, Übereinstimmung in kennzeichnenden Merkmalen.
Wie eine Rechtsvorschrift auszulegen ist, lässt sich vor allem anhand der Entscheidungen der Gerichte klären.
§ 1006 BGB = Eigentumsvermutung
"In Folge von Verbindung, Vermischung, Verarbeitung entsteht für eine Partei ein Rechtsverlust (= Eigentumsverlust), der gem. § 951 BGB in Geld oder i.S.e. ungerechtfertigten Bereicherung zu ersetzen ist." (Quelle: Recht; Abitur LK+GK; R. Hacker; Dr. A. Müller; R.Steigner; Voll Verlag)
Viele Grüße
Josef
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