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(Frage) beantwortet | Datum: | 23:03 So 26.06.2011 | Autor: | nicom88 |
Hi, ich habe eine Frage zu einem Werkvertrag.
Wie ist die Unmöglichkeit bei einem Hausbau zB zu beurteilen?
Nach § 275 I wird der Unternehmer nur frei, wenn es sich um eine Spezialanfertigung handelt, richtig?
und wenn es sich um ein standartisiertes Haus handelt, dann liegt eine Gattungsschuld vor; Konkretisierung wird vorher nicht eintreten (vgl. § 644), also kann höchstes praktische Unmöglichkeit vorliegen, wobei das Leistungsinteresse des Gläubigers hoch ist, allerdings würde ich praktische Unmöglichkeit bei mehr als 50% Zusatzleistung trotzdem bejahen...
Was sagt ihr dazu?`
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(Antwort) fertig | Datum: | 01:54 Di 28.06.2011 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Hi, ich habe eine Frage zu einem Werkvertrag.
> Wie ist die Unmöglichkeit bei einem Hausbau zB zu
> beurteilen?
> Nach § 275 I wird der Unternehmer nur frei, wenn es sich
> um eine Spezialanfertigung handelt, richtig?
Bist du dir da sicher?
"Nacherfüllung:
- Der Anspruch entfällt:
o bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 I
• objektiv unmöglich:
o Werk technisch nicht machbar
o Fixcharakter (zB zeitgebundene Planung)
• subjektiv unmöglich:
o Änderung des Produktionsverfahrens und ähnliches
o bei Unmöglichkeit nach § 275 I Wegfall des Anspruchs (und keine Ersatzvornahme, § 637)
- Verweigerung der Nacherfüllung (§ 635 III)
o §§ 275 II, III (faktische und persönliche Unmöglichkeit)
o unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung
ähnlich § 439 III 1
reiner Kostenvergleich
keine Gesamtabwägung wie nach § 275 II "
Quelle:
www.uni-leipzig.de/~handel/Material/.../folien_16.doc -
Viele Grüße
Josef
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