Zugang/ Verweis auf Urteil < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:09 Do 10.02.2011 | Autor: | nicom88 |
Hallo,
ich habe eine Frage zum Zugang.
Folgende Situation:
Vermieter(V) im Urlaub. Mieter(M) möchte Kündigen. Briefkasten ist zugeklebt mit dem Vermerk, V sei im Urlaub. M entschließt sich, zu Klingeln, da Licht im Haus brennt. Putzfrau macht auf, will aber nichts annehmen, da sie keine Empfangsbotin sei. M wirft daraufhin Brief durch die Haustür. Putzfrau tritt den Brief jedoch sofort weg. Allerdings war der Brief schon im Haus.
Ich bin der Meinung, die Kündigung ist Zugegangen. Sie ist in den Machtbereich des V gelangt und es bestand auch theoretisch die Möglichkeit, Kenntnis vom Brief zu nehmen.Die Tatsache, dass die Putzfrau den Brief wieder "rausgekickt" hat, muss sich V zurechnen lassen, weil es in seinem Machtbereich passiert ist. Das Risiko lag bei Ihm und er hätte die Frau instruieren können(spielt das eine Rolle?).
Natürlich könnte man auch den Zugang bei erneutem sofortigen Zustellungsversuch fingieren, allerdings möchte ich hiervon absehen und nur von diesem konkreten Fall ausgehen.
Und dann noch eine Frage zu einer Verfahrensweise in einer Hausarbeit. Kann ich Gerichtsurteile zitieren? Eventuell damit sogar meine Argumente untermauern? (allerdings nur als ein Argument von vielen versteht sich)
Vielen Dank für eure Mühe!
liebe Grüße
Nicom88
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:07 Fr 11.02.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
> ich habe eine Frage zum Zugang.
> Folgende Situation:
> Vermieter(V) im Urlaub. Mieter(M) möchte Kündigen.
> Briefkasten ist zugeklebt mit dem Vermerk, V sei im Urlaub.
> M entschließt sich, zu Klingeln, da Licht im Haus brennt.
> Putzfrau macht auf, will aber nichts annehmen, da sie keine
> Empfangsbotin sei. M wirft daraufhin Brief durch die
> Haustür. Putzfrau tritt den Brief jedoch sofort weg.
> Allerdings war der Brief schon im Haus.
>
> Ich bin der Meinung, die Kündigung ist Zugegangen. Sie ist
> in den Machtbereich des V gelangt und es bestand auch
> theoretisch die Möglichkeit, Kenntnis vom Brief zu
> nehmen.Die Tatsache, dass die Putzfrau den Brief wieder
> "rausgekickt" hat, muss sich V zurechnen lassen, weil es in
> seinem Machtbereich passiert ist. Das Risiko lag bei Ihm
> und er hätte die Frau instruieren können(spielt das eine
> Rolle?).
>
> Natürlich könnte man auch den Zugang bei erneutem
> sofortigen Zustellungsversuch fingieren, allerdings möchte
> ich hiervon absehen und nur von diesem konkreten Fall
> ausgehen.
>
"Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH; NJW 1980; 1983, 930).
Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zu Entgegenahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, z.B. der Briefkasten.
Ist ein Briefkasten nicht vorhanden, kann die Zustellung auch durch Anheften des Schreibens an die Eingangstüre oder mittels Durchschieben unter der Türe bewerkstelligt werden.
Grundsätzlich steht einem Zugang der Erklärung nicht entgegen, dass der Empfänger wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Ortsabwesenheit nicht in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, da er Zugangshindernisse aus seinem Bereich durch geeignete Vorkehrungen begegnen muss, z.B. bei längerer Abwesenheit einen Bevollmächtigten bestellen oder die Nachsendung der Post veranlassen muss; vgl. BGHZ 67, 278; LG Göttingen, WuM 1989, 183, wonach ein Großvermieter geeignete Empfangsvorkehrungen zu treffen hat, andernfalls gilt die Erklärung als rechtzeitig zugegangen.
Als zugegangen gilt die Erklärung auch, wenn der Empfänger die Annahme unberechtigt verweigert (BGH, NJW 1983, 930; OLG Düsseldorf, WuM 1995, 585). Als zugegangen gilt eine Erklärung fernere, wenn der Empfänger den Zugang arglistig vereitelt. Dies kann z.B. der Fall sein, wen der Mieter keinen mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten bereithält, da der Mieter aufgrund des Mietvertrags die Obliegenheit hat, Vorkehrungen für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärungen zu treffen; andernfalls muss er sich so behandeln lassen, als sei die Erklärung zugegangen (LG Berlin, Urteil v. 10.10.2001, 63 S 87/01, NZM 2003, 21)."
Quelle: Vermieter-Lexikon; Stürzer/Koch; Haufe
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> Und dann noch eine Frage zu einer Verfahrensweise in einer
> Hausarbeit. Kann ich Gerichtsurteile zitieren? Eventuell
> damit sogar meine Argumente untermauern? (allerdings nur
> als ein Argument von vielen versteht sich)
>
"Gerichtsentscheidungen, die in der amtlichen Entscheidungssammlung des betreffenden Gerichts veröffentlicht worden sind, werden lediglich mit der Fundstelle in dieser Sammlung zitiert."
Quelle: Einführung in das Recht; Band 1; Bayerische Verwaltungschule
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 08:52 Mo 14.02.2011 | Autor: | nicom88 |
Zum "erweiterten" Zugang, hast du da eine Quelle?
War in dem Lexikon ein Verweis zur Fachliteratur?
Vielen Dank für die Antwort :)
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:27 Mo 14.02.2011 | Autor: | Josef |
Hallo Nicom,
> Zum "erweiterten" Zugang, hast du da eine Quelle?
> War in dem Lexikon ein Verweis zur Fachliteratur?
>
Die entsprechenden Entscheidungen und Urteile und Fundstellen (BGH = Bundesgerichtshof, NJW = Neue Juristische Wochenschrift; WuM = Wohnwirtschaft und Mietrecht usw.) habe ich bereits angegeben.
Den gesamten Text findest du im "Vermieter-Lexikon, Der Ratgeber für die tägliche Praxis", 8. Auflage, Haufe-Verlag, ISBN 3-448-06147-6; BestellNr. 06236-0005
auf Seite K 53 unter Stichwort " 1.8 Zugang der Kündigung
Eine andere Fundstelle bezüglich "Bekanntgabe - Machtbereich":
AO = Abgabenordnung
Brummer-Kronthaler-Neißer-Schwenke; Leitfadenverlag Sudholt
10. Auflage; Seite 254 zu "Anmerkungen zu § 122 Ziffer 3
Viele Grüße
Josef
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